Satzung des "Vereins der Münzfreunde Hilden e.V."
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein der Münzfreunde Hilden“ (im weiteren Text der Satzung abgekürzt mit den Buchstaben MH). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist Hilden.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein erfüllt die Voraussetzungen hierfür, durch die diesem Paragraphen festgelegten Aufgaben der Satzung. Er soll als gemeinnütziger Verein geführt werden.
1. Vertretung der gemeinsamen Interessen der Sammler von Münzen, Medaillen, Geldscheinen, Wertzeichen und anderen numismatischen Objekten gegenüber dem Verein „Rheinische Münzfreunde e.V.“, dem „Verband der Deutschen Münzvereine e.V.“ und gegenüber dem Münzhandel des In- und Auslandes.
2. Förderung und Pflege der Numismatik, der Wissenschaft von den Münzen und vom Geld mit ihren Hilfswissenschaften sowie der Medaillenkunde.
3. Belebung der Heimatkunde und deren Pflege durch Erfassung von Münzen, Geldscheinen und Medaillen sowie die Zusammenarbeit mit Münzkabinetten und Museen.
4. Anknüpfung und Förderung der Beziehungen zu anderen numismatischen Vereinen und Gesellschaften.
5. Beratung der Mitglieder in numismatischen Fragen und Förderung des Sammelns von Münzen, Medaillen, Geldscheinen, Wertzeichen und anderen numismatischen Objekten.
6. Veranstaltung von numismatischen Vortragsabenden, Münz- und Medaillenausstellungen.
7. Organisation von Münzsammlertreffen und Veranstaltung von Tauschtagen.
8. Förderung des numismatischen Nachwuchses.
9. Beratung bei der Gestaltung von Münzen, Medaillen und Plaketten.
10. Förderung numismatischer Arbeiten mit wissenschaftlichem Niveau, die von Mitgliedern und anderen Personen erstellt werden. Als Anreiz können Förderpreise ausgesetzt werden.
11. Beratende Hilfe für Personen, die sich mit numismatischen Anfragen an den Verein wenden.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein „Rheinische Münzfreunde e.V.“
Der Verein der Münzfreunde Hilden e.V. ist Mitglied im Verband der Rheinischen Münzfreunde und der Deutschen Numismatischen Gesellschaft, Verband der Deutschen Münzvereine e.V. („DNG“). Somit sind die Mitglieder der Münzfreunde Hilden korporativ auch Mitglieder des Verbandes der Rheinischen Münzfreunde und der DNG. Der Bezug des Verbandsorgans ist obligatorisch.
Auf den Versammlungen des Verbandes der Rheinischen Münzfreunde und denen der DNG werden die Münzfreunde Hilden vertreten durch ihren Vorsitzenden oder durch einen von ihm bevollmächtigten Stellvertreter. Dies gilt nur im Innenverhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein. (Satzungsänderung vom 12.03.1996)
§ 4 Unabhängigkeit
Der Verein der MH verfolgt keine politischen und keine religiösen Ziele.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei den MH kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei minderjährigen Bewerbern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Austritt aus dem Verein kann nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen.
Verletzt ein Mitglied gröblich die Vereinsinteressen oder kommt es mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate in Verzug, kann es durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 6 Finanzen
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Vorstand beschließt. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 15. März des laufenden Jahres zu entrichten.
Der Verein darf Zuwendungen und Spenden annehmen. Überschüsse, Zuwendungen und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
Beschafft der Verein für seine Mitglieder Sammlungsstücke oder numismatische Literatur, so wird er im Verhältnis zum Mitglied nur als Vermittler tätig.
Die Gewinnabsicht und die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen sind ausgeschlossen. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Hauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Ein Mitglied des Vorstandes ist von der Hauptversammlung zum Vorsitzenden zu wählen. Zwei weitere Vorstandsmitglieder sind zum zweiten Vorsitzenden und zum Schatzmeister zu wählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Er beschließt selbständig über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht satzungsgemäß der Hauptversammlung unterliegen. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn der Vorsitzende und mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vertretung des Vereins erfolgt gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den zweiten Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam.
Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Ihre nachgewiesenen Auslagen werden erstattet.
Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde vorgenommen werden müssen.
§ 9 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder durch einen von ihm bevollmächtigten Stellvertreter einberufen und geleitet.
Die Hauptversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand übertragen sind und wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit der zur Hauptversammlung erschienenen Mitglieder; bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Ein Mitglied kann sich durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
Die Hauptversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
Die Hauptversammlung, welches die Mitgliederversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, soll mindestens einmal im Jahre stattfinden. Einzuladen zu ihr ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen. Änderungswünsche und Vorschläge zur Tagesordnung sind dem Vorstand binnen einer Woche nach Abgang der Einladung schriftlich mitzuteilen.
Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Hauptversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für drei Jahre. Diese sollen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben die Geldangelegenheiten des Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
Die Kasse soll im Abstand von einem Jahr geprüft werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Hauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, auf der mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von denen dann zwei Drittel der Auflösung zustimmen müssen.
Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fließt dem Stadtarchiv Hilden zu. (Satzungsänderung vom 12.03.1996)
§ 13
Im Übrigen gilt das Vereinsrecht des Bürgerlichen Rechts.
Die „Satzung des Vereins der Münzfreunde Hilden e.V.“ wurde am 4. Juni 1980 einstimmig von der Hauptversammlung beschlossen.
Die Satzungsänderungen der §§ 3 und 12 wurden am 12. März 1996 einstimmig von der Hauptversammlung beschlossen.